Geschäftsordnung

Aufgrund des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) vom 25.November 2014 § 9erlässt die Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) des Landkreises Biberach folgende Geschäftsordnung

 § 1 Aufgaben der IBB-Stelle

 

(1) Die IBB-Stelle bearbeitet alle Anregungen, Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit einer Unterbringung, ärztlichen Behandlung, Psychotherapie oder psychosozialen Betreuung von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Biberach bzw. in Einrichtungen und Diensten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Insoweit unterstützt sie psychisch erkrankte Menschen oder deren Angehörige bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen. Sie ist ebenfalls für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den oben aufgeführten Diensten und Einrichtungen Ansprechpartner, die über diese Mittlerstelle Missstände abstellen wollen und dies ohne Unterstützung nicht können.

 

(2) Darüber hinaus erteilt die IBB-Stelle Auskunft über die für eine möglichst wohnortnahe Versorgung in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote. Sie soll diesbezüglich Informationsmaterial bereithalten.

 

 § 2 Arbeitsweise/Gemeindepsychiatrischer Verbund

 

(1) Die IBB-Stelle arbeitet mit folgenden Funktionen: 

  • Auskunftserteilung und Beschwerdeaufnahme durch einzelne Mitglieder zu Sprechzeiten, über Telefon (Anrufbeantworter), per Post oder E-Mail. Dabei soll die angemessene Erreichbarkeit der IBB-Stelle sichergestellt sein, wobei sich die Häufigkeit der Sprechstunden an den regionalen Gegebenheiten orientieren kann. 
  • Prüfung der Anregungen und Beschwerden vor Ort. Dabei kann das Mitglied bzw. können die Mitglieder zur Bearbeitung insbesondere 
  • die Beschwerdeführenden bzw. die Anregenden anhören, 
  • den Rat der Beratungsgruppe oder einzelner Mitglieder einholen, 
  • eine Ortsbesichtigung durchführen, 
  • eine Gesprächsmoderation (Mediation) anbieten und 
  • Stellungnahmen einholen. Klärende und vermittelnde Gespräche sollen nach Möglichkeit und bei Einverständnis der Beschwerdeführenden von zwei Mitgliedern der IBB-Stelle geführt werden. 
  • Beratung und Intervision der mit den Beschwerden befassten Mitglieder in regelmäßigen Abständen durch sämtliche Gremiumsmitglieder (Beratungsgruppe). Nach Möglichkeit sollen die Anregungen und Beschwerden im Zusammenwirken aller Gremiumsmitglieder einer Problemlösung zugeführt werden. Dabei arbeiten die IBB-Stellen-Mitglieder gleichberechtigt zusammen. 

(2) Die IBB-Stelle soll bei der Aufgabenwahrnehmung eng mit dem Gemeindepsychiatrischen Verbund, dem Sozialdezernat des Landkreis Biberach und weiteren thematisch passenden kommunalen Verbünden zusammenarbeiten.

 

(3) Die IBB-Stellen-Mitglieder dokumentieren ihre Tätigkeit. 

 

§ 3 Arbeitsinhalte

 

(1) Die IBB-Stelle ist grundsätzlich örtlich zuständig für Auskünfte, Anregungen und Beschwerden, die sich auf Einrichtungen, Dienste oder Angebote beziehen, die im Stadt- bzw. Landkreis der IBB-Stelle ihren Standort haben bzw. dort angeboten werden. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer kann sich auch an die IBB-Stelle des Landkreises Biberach wenden, in dem sie oder er ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Die IBB-Stelle vermittelt die Anregung bzw. Beschwerde ggf. weiter.

 

(2) Die IBB-Stelle sieht von einer sachlichen Prüfung der Anregung oder Beschwerde ab, wenn 

  • die Beschwerde sachlich in keinem Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung bzw. deren Behandlung steht, 
  • sie gegenüber einer bereits entschiedenen Beschwerde oder Anregung keine neuen Fakten enthält, 
  • ihre Behandlung wegen Fehlens des Namens des Beschwerdeführenden/ des Anregenden oder mangels eines Sinnzusammenhangs nicht möglich ist, 
  • in der Sache ein gerichtliches Verfahren läuft oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, 
  • die Beschwerde sich gegen Handlungen richtet, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden konnten oder können. 

(3) Eine Rechtsberatung erfolgt durch die IBB-Stelle nicht. 

 

§ 4 Verfahren

 

(1) Zur sachlichen Prüfung angenommene Beschwerden oder Anregungen werden in einer mit den Beschwerdeführenden abgestimmten Form an die betroffene Stelle (Ärztin bzw. Arzt, Verwaltung, Einrichtung etc.) weitergeleitet, ggf. mit der Bitte um Stellungnahme. Insbesondere kann von der IBB-Stelle das Angebot zu einem gemeinsamen Gespräch mit den Beschwerdeführenden und Vertreterinnen bzw. Vertretern der betroffenen Stelle gemacht werden.

 

(2) Die IBB-Stelle prüft Beschwerden und Anregungen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände.

 

(3) Mit den Beschwerden bzw. Anregungen kann in unterschiedlicher Weise verfahren werden: 

  • die IBB-Stelle empfiehlt bestimmte Maßnahmen, 
  • die IBB-Stelle macht Vorschläge an beide Seiten zur Verbesserung der Kommunikation, 
  • die IBB-Stelle bietet vermittelnde Gespräche an, 
  • die IBB-Stelle stellt die Erledigung der Beschwerde aus sonstigen Gründen fest. 

(4) Die IBB-Stelle informiert die Beschwerdeführenden über das Ergebnis der Bearbeitung der Beschwerde oder Anregung und dokumentiert dies für Auswertungszwecke. 

 

§ 5 Zusammensetzung

 

(1) Die IBB-Stelle setzt sich aus mindestens einer Vertretung der Psychiatrie-Erfahrenen, der Angehörigen sowie einer Person mit professionellem Hintergrund im psychiatrischen Versorgungssystem zusammen. Nach Möglichkeit können auch andere in der Psychiatrie engagierte Bürgerinnen und Bürger /Bürgerhelferinnen und -helfer hinzugezogen werden.

 

(2) Mitglied der IBB-Stelle ist außerdem die vom Landkreis Biberach bestellte Patientenfürsprecherin oder der –fürsprecher.

 

(3) Die IBB-Stelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Sozialdezernat des Landkreises Biberach über Aufnahmen neuer Mitglieder und die Beendigung einer Mitgliedschaft. 

 

§ 6 Ombudsstelle auf Landesebene

 

(1) Die IBB-Stelle kann sich insbesondere bei komplexen Fragestellungen, die auf Ebene der IBB-Stelle keiner Lösung zugeführt werden konnten, an die Ombudsstelle auf Landesebene wenden. Eine Beratung durch die Ombudsstelle darf in Bezug auf individuelle Beschwerden und sonstige Eingaben, bei denen personenbezogene Daten offenbart werden, nur erfolgen, wenn die betroffene Person vorher eingewilligt hat.

 

(2) Die Ombudsstelle kann den IBB-Stellen Empfehlungen und Lösungsvorschläge zu einzelnen Problemstellungen unterbreiten und dabei auch auf die Erfahrungen aus den jährlichen Berichten der IBB-Stellen an die Ombudsstelle zurückgreifen. Die Ombudsstelle hat jedoch keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber den IBB-Stellen.

 

(3) Die IBB-Stelle legt der Ombudsstelle einen jährlichen Erfahrungsbericht vor. Dabei dürfen Kenntnisse über persönliche Belange, die die Mitglieder der IBB-Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangt haben, nur in anonymisierter Form oder, wenn diese Kenntnisse zur Darstellung des Sachzusammenhangs unerlässlich sind, nur mit Einwilligung der betroffenen Person in den Bericht aufgenommen werden.

 

(4) Die IBB-Stellen und die Ombudsstelle arbeiten eng miteinander zusammen. Die IBB-Stellen teilen der Ombudsstelle die Veränderung ihrer Kontaktdaten mit. Die Ombudsstelle lädt die Patientenfürsprecherinnen und –fürsprecher und die IBB-Stellen-Mitglieder zu einem jährlichen Informations- und Erfahrungsaustausch ein. 

 

§ 7 Datenschutz

 

(1) Die Mitglieder der IBB-Stellen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Jedes Mitglied der IBB-Stelle hat über die personenbezogenen Daten der an einem Beschwerdeverfahren beteiligten Personen Stillschweigen zu bewahren und eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben. Die Schweigepflicht besteht auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft in der IBB-Stelle weiter.

 

(2) Die IBB-Stelle trifft darüber hinaus geeignete Vorkehrungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten, die die IBB-Stellen-Mitarbeiter aus Anlass einer Beratung oder Beschwerdeaufnahme erlangt haben, ohne die Einwilligung des Betroffenen nicht an Dritte gelangen.

 

(3) Sitzungsprotokolle werden grundsätzlich nicht, auch nicht abschnittsweise oder fallbezogen, zur Einsichtnahme an Dritte weitergegeben. Alle personenbezogenen Daten werden nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet. 

 

§ 8 Vertretung nach außen

 

Die Information der Öffentlichkeit oder interessierter Dritter über Grundsätze, Arbeitsweise oder Ziele der IBB-Stelle erfolgt über ein im Einzelfall damit beauftragtes Mitglied der IBB-Stelle. 

 

§ 9 Sitzungen

 

Die Mitglieder der IBB-Stelle tagen in der Regel einmal im Monat. Die Termine werden jeweils in den vorausgegangenen Sitzungen im Voraus bestimmt. Auf Wunsch kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, zu denen die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen eingeladen werden müssen. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll mit Anwesenheitsliste zu führen. Die Sitzungen werden durch eine Sitzungsleitung moderiert, die von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt wird. 

 

§ 10 Entscheidung

 

(1) Entscheidungen über den Umgang mit Beschwerden und Anregungen werden von den in der konkreten Beratungsarbeit stehenden Mitgliedern im Sinne der Geschäftsordnung insbesondere im Sinne von § 2 und § 4 sowie möglichst zeitnah getroffen.

 

(2) Beschwerdesachverhalte, die besonderes Fachwissen oder aus sonstigen Gründen Beratung erfordern, sollen in die Beratungsgruppe eingebracht und dort diskutiert werden. Alle über die Fallarbeit hinausgehenden, die IBB-Stelle als Ganzes betreffenden Fragen werden ebenfalls in der Beratungsgruppe entschieden.

 

(3) Nach Möglichkeit entscheidet die IBB-Stelle einstimmig.